Vereinssatzung - Mooyo Utante

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Vereinssatzung

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
Der Verein trägt den Namen
MOOYO UTANTE
Ein Funke Hoffnung für den Kongo - „Möge das Leben sich ausdehnen“
und hat seinen Sitz in 76829 Landau in der Pfalz.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen werden und führt nach
der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS
Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Entwicklungszusammenarbeit
- der Bildung und Erziehung und
- des Gesundheitswesens.
Dadurch soll besonders bei den Schülern der Schule Budikadidi in der Stadt Tshikapa, DR Kongo der
Aufbau von Werten, wie Vertrauen auf eigene Fähigkeiten, Verantwortung, Liebe zur Arbeit und
Zuverlässigkeit gefördert werden. Sie sind ein festes Fundament für neue politische, wirtschaftliche,
soziale, kulturelle und religiöse Strukturen, und die Voraussetzung für eine neue und bessere
Gesellschaft.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Geldmitteln durch Mitgliedsbeiträge sowie
durch die Einnahmen von Spenden und sonstigen Erträgen (z.B. Planung und Durchführung
kultureller Veranstaltungen) und deren Weiterleitung an den Verantwortlichen vor Ort.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. § 52 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
   Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Der Verein darf kein Vereinsvermögen an Mitglieder oder Dritte verschenken. Nachgewiesene
   Aufwendungen, die im Interesse und Auftrag des Vereins getätigt wurden, können im Rahmen der
   dem Bezirk zur Verfügung stehenden Mittel ersetzt werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
   unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ein berechtigtes Interesse an den
   Zwecken und Aufgaben des Vereins hat und den Zielen des Vereins dienen will.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der
   Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält
   eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der
   Aufnahme muss nicht begründet werden.
3. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
4. Im Falle der Ablehnung kann der Bewerber die Entscheidung der Mitgliederversammlung auf
   Antrag herbeiführen, die mit 2/3 Mehrheit die Mitgliedschaft befürworten muss.
5. Stimmberechtigtes Mitglied ist, wer voll geschäftsfähig ist.
6. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
   Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet
  - durch Austritt / Kündigung aus dem Verein
  - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6 der Satzung)
  - durch Tod
  - durch Auflösung des Vereins
  - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.2
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
   Vorstand und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 1 Monat möglich.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
   Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 6 AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
  - vorsätzlich gegen die Satzung verstößt oder dem Zweck und Ziel des Vereins
    zuwiderhandelt
  - Vereinsvermögen veruntreut
  - seinen Beitragsverpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung für mindestens ein Jahr
    nicht nach kam
  - das Ansehen des Vereins erheblich schädigt.
2. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das
   betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
3. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes
   mitzuteilen.
6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der
   Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
   Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
7. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, an Wahlen, Abstimmungen und Veranstaltungen
   teilzunehmen.
2. Die Inhaber von Ämtern sind verpflichtet, ihre Aufgaben nach besten Kräften gewissenhaft zu
   erfüllen. Sie haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Alle Tätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Höhe
   von 15,00 €, i.W.: eins – fünf – Euro zu zahlen.
2. Der Beitrag ist bis spätestens 30. September eines jeden Jahres fällig und ist durch
   Bankeinzugsverfahren zu entrichten.
3. Freiwillige Leistungen wie z. B höhere Beiträge und Spenden zur Unterstützung der Ziele
   und Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich.
4. Beiträge und Spenden sind steuerabzugsfähig.

§ 9 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1. die Jahresmitgliederversammlung (JMV)
2. die außerordentliche Mitgliederversammlung (AoMV)
3. der Vorstand.

§ 10 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der KassenführerIn
4. dem/der SchriftführerIn
5. 3 Beisitzer
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 11 WAHLORDNUNG
1. Die Vorstandswahl erfolgt in der Mitgliederversammlung nach folgender Tagesordnung:
  a. Bericht des 1. Vorsitzenden
  b. Bericht der Kassenprüfer
  c. Entlastung durch die Mitgliederversammlung
  d. Wahl des Wahlausschusses (Wahlleiter und 2 Wahlhelfer)
  e. Neuwahl des Vorstandes
  f. Wahl von 2 Kassenprüfern
  g. Wünsche, Anträge, Verschiedenes
2. Der Vorstand wird nach § 10 dieser Satzung gewählt.
3. Als Kassenprüfer kann nicht gewählt werden, wer Vorstandsmitglied ist.
4. Der Vorstand wird auf 2 Jahre zu Beginn des Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5. Tritt der 1. Vorsitzende zurück, übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch dessen Amt.
   Er ruft binnen 3 Monaten eine AoMV ein, die einen neuen 1. Vorsitzenden wählt.
   Der 2. Vorsitzende wird im Falle seines Ausscheidens bis zur nächsten JMV vom Kassenführer
   vertreten.
   Die Ämter (§ 10, Abs. 3 bis 5) werden bei Niederlegung durch den Vorstand kommissarisch bis
   zur JMV besetzt.

§ 12 AUFGABE UND GESCHÄFTSVERTEILUNG DES VORSTANDES
1. Der Vorstand führt den Verein nach der Satzung. Er ist an die Beschlüsse der
   Mitgliederversammlung gebunden.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jeder
   ist allein vertretungsberechtigt.
3. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitze nde nur von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen,
   wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
4. Vorstandssitzungen sind mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnungspunkte, durch
   den 1. Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2.
   Vorsitzende anwesend sind.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
   des 1. Vorsitzenden.
7. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem 1. Vorsitzenden und von
  dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
8. Der Vorstand ruft binnen 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine
   Mitgliederversammlung ein.
9. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kassenunterlagen verantwortlich.
10.Die Beisitzer unterstützen den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihnen können je nach Bedarf
    verschiedene Ämter innerhalb des Vereinslebens übertragen werden.

§ 13 PROTOKOLLIERUNG VON VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSEN
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer oder
  durch den vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer ein Protokoll zu fertigen.
2. Das Protokoll ist durch den jeweiligen Versammlungsleiter und durch den jeweiligen
  Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Der Schriftführer unterstützt den Vorstand in allen schriftlich anfallenden Aufgaben. Die Protokolle
  hat er der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im
   Geschäftsjahr statt.
Ihr obliegt:
a) die Beschlussfassung über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes, sowie die Entlastung des
   Vorstandes nach Rechnungsprüfung
c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlussfassung über die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern4
f) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung gemäß § 14, 6 dieser Satzung
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 16 dieser Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
   mit Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen worden ist. Die Frist beginnt mit
   dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
   anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
   a) der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält
   b) mindestens 1/10 der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter
       Angabe des Zwecks verlangen.

§ 15 VERFAHRENSORDNUNG
1. Bei jeder Sitzung ist eine Anwesenheitsliste anzulegen.
2. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit festzustellen.
3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn ein anwesendes Mitglied verlangt
   Geheimabstimmung.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
6. Für Satzungsänderungen ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 16 AUFLÖSUNG
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das
   Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und
   ausschließlich zur Förderung von Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden hat.
2. Die Bestimmung der Körperschaft erfolgt durch den Vorstand.
3. Zum Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
   stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 09. September 2010 verabschiedet.

Landau/Pfalz, den 09. September 2010
Unterschriften:

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